Barrierefreiheitserklärung
Erklärung zur Barrierefreiheit
Streetworkz6 ist bemüht, die eigene Webseite im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für z6-streetwork.com.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Unverhältnismäßige Belastung
- PDFs der Tätigkeitsberichte des Streetworkz6
Berichte von Streetworkz6 aus den Vorjahren sind aufgrund des hohen Aufwands nicht barrierefrei. Die Berichte ab 2019 sind barrierefrei.
Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 30. November 2020 erstellt.
Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von hofergrafik° vorgenommenen Bewertung erstellt.
Diese Erklärung wurde zuletzt am 29. Februar 2024 überprüft.
Feedback und Kontaktangaben
Für Feedback über etwaige Mängel oder Informationen über Inhalte welche von der Richtlinie ausgenommen sind, können Sie sich gerne bei folgender Adresse melden:
Kontaktdaten
Streetworkz6
Viaduktbogen 42
6020 Innsbruck
Austria
Tel. +43 512 56 37 68
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular der Beschwerdestelle Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.